20.01
2022

Informationen vom Gesundheitsamt des Landkreises MOL

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

um in der aktuellen Situation des erhöhten Infektionsgeschehens entsprechend handeln zu können, erhalten Sie untenstehend die Informationen des Gesundheitsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland:

Aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen und dem damit verbundenen erhöhtem Arbeitsaufwand, ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes derzeit nicht möglich, Ihre Anfragen tagesaktuell zu beantworten. Daher möchten wir Sie um einige Tage Geduld bitten und hoffen auf Ihr Verständnis. Eine Abarbeitung der Fälle ist nur unter Priorisierung der Anfragen und Zeitverzug möglich. 

Nachfolgend erhalten Sie nun die wichtigsten Informationen:

Sollten Sie/ Ihr Kind/ Ihr Angehöriger erkrankt sein, so ist bitte darauf zu achten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt ausgestellt wird.

Verhalten bei positivem Schnelltest bzw. Verdachtsmeldung:

Sollten Sie einen positiven Selbsttest, einen positiven validierten Schnelltest, Krankheitssymptome und Kontakt zu einem Infizierten oder eine Mitteilung über die CORONA-WARN-APP haben, wenden Sie sich bitte zum nächstmöglichen Zeitpunkt an Ihren Hausarzt, um eine PCR-Testung zu veranlassen. Die PCR-Testung dient zur Bestätigung Ihres positiven Schnelltests und ist die Grundlage für eventuell folgende Anordnungen des Gesundheitsamtes.

Verhalten bei positivem PCR-Test:

Allgemein gilt bzgl. häuslicher Isolation für Infizierte:

-          Entlassung nach 10 Tagen ohne Testung.

-          Verkürzung allgemein: Entlassung nach 7 Tagen bei 48 h Symptomfreiheit mit negativer Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe (generell medizinischer Bereich) gilt:

-          Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei. PCR-Testung zur Entlassung aus der Isolation ist Pflicht!

Berechnung der Isolationszeit bei asymptomatischen Personen à ab dem Erstnachweis des Erregers.

Berechnung der Isolationszeit bei symptomatischen Personen à ab Symptombeginn.

Das Gesundheitsamt kann nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Quarantäneempfehlungen abweichen.

Verhalten als enge Kontaktperson zu mittels PCR positiv getesteten Personen:

Allgemein gilt bei Quarantäne für enge Kontaktpersonen:

-          Entlassung nach 10 Tagen ohne Testung

-          Mit Testung: Entlassung nach 7 Tagen bei Symptomfreiheit mit abschließender Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:

-          5 Tage Quarantäne bei negativer Testung mit zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und anschließender tgl. Testung in Einrichtung.

Zur Kategorisierung, ob Sie als enge Kontaktperson gelten, nutzen Sie bitte die ausführlichen Angaben auf der Internetseite des RKI

Bitte registrieren Sie sich über den folgenden Link als Kontaktperson: Bürgertelefon Landkreis MOL

Das Gesundheitsamt kann nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Quarantäneempfehlungen abweichen.

Ausnahmen von der Quarantäne als enge Kontaktperson:

-          Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen - Johnson & Johnson)

-          Geimpfte Genesene (vollständige Impfung + Genesung)

-          „frisch“ doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt

-          „frisch“ Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt

Anfragen bezüglich Veranstaltungen/ Auslegung der Eindämmungsverordnung:

Bei Fragen zu Veranstaltungen, Überprüfung von Hygienekonzepten, allgemeinen Fragen zu Verhaltensregeln usw. bitte ich Sie, die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zu beachten. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/verordnungen/

Generell sind Veranstaltungen, Hygienekonzepte usw. nicht genehmigungspflichtig seitens des Gesundheitsamtes. Solange alle erforderlichen Maßnahmen laut Verordnung eingehalten werden, ist Ihre Veranstaltung grundsätzlich möglich.

Anfragen bezüglich Anspruch auf Testung:

Generell besteht, nach einem positiven Schnelltest oder, wenn Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, ein Anspruch auf Testung. Näheres regelt die Coronavirus-Testverordnung.

Anfragen bezüglich Genesenenbescheinigung:

Genesenenzertifikate als auch Genesenenimpfzertifikate können in Arztpraxen ausgestellt werden, die das Webportal von IBM nutzen. Genesenen- und Genesenenimpfzertifikate sind zudem in der Apotheke erhältlich. (benötige Nachweise: Impfnachweis und/oder Laborergebnis des PCR-Tests)

Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses.

Fragen und Antworten zum Digitalen Impfnachweis vom Bundesministerium für Gesundheit

Die Gültigkeit des Genesen-Zertifikates hat sich ab dem 15.01.2022 auf 90 Tage ab dem Datum der Abnahme des ersten positiven PCR-Testes reduziert (Gesamtgültigkeit von 62 Tagen).

Sollten Unklarheiten/ konkrete Fragen/ Probleme bestehen, erreichen Sie das Gesundheitsamt per E-Mail unter GAM_Buergertelefon[at]landkreismol.de. Schildern Sie Ihr Anliegen so genau wie möglich und geben Sie Ihre Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer) an, unter denen Sie erreichbar sind.