Solarenergie

Aktuell befinden sich drei Solarparks mit einer Gesamtfläche von insgesamt etwa 208 ha für PV-Freiflächenanlagen in der Planung: ca. 110 ha in Wesendahl (rechtskräftiger B-Plan „Solarpark Wesendahl“), ca. 84 ha in Gielsdorf (rechtskräftiger B-Plan „PV-Anlage Gielsdorf“) und ca. 14 ha geplant im OT Altlandsberg (B-Plan „PV-Freiflächenanlage - Die fünf Ruthen“ im Verfahren).

Das Erneuerbare Energiegesetzt (EEG 2023) und das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz - BbgEESG) regelt eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Kommunen, die von den Betreibern für neue Anlagen zu zahlen sind und somit die Akzeptanz erneuerbarer Energien steigern sollen. Die Stadt Altlandsberg ist dazu in Abstimmung mit den Investoren der o. g. B-Pläne.

Grundsatzbeschluss für die Schaffung von Planungsrecht für großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Am 25.06.2026 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg einen Grundsatzbeschluss für die Schaffung von Planungsrecht für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in der Kommune gefasst. Mit den im Grundsatzbeschluss formulierten Kriterien hat die Stadt Altlandsberg eine Entscheidungshilfe für die Feststellung der Eignung von Flächen schaffen, um eine unkoordinierte Entwicklung zu vermeiden und die Ausweisung für PV-FFA innerhalb der Stadt Altlandsberg möglichst konfliktarm und geordnet zu gestalten. 

Dieser Grundsatzbeschluss wirkt als informelles Instrument der kommunalen Planungshoheit und soll der Politik und Verwaltung als Grundlage für die Einleitung und Durchführung von Bauleitplanverfahren und für den Abschluss städtebaulicher Verträge im Zusammenhang mit der Errichtung von großflächigen und nicht privilegierten PV-FFA nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dienen. Damit wird auch für die betroffenen Grundstückseigentümer und Vorhabenträger transparent dargestellt, unter welchen Bedingungen künftig in der Stadt Altlandsberg Planungsrecht für die Errichtung von PV-FFA geschaffen werden kann. Ein Anspruch auf Aufstellung bzw. Beschluss eines Bebauungsplans oder Änderung des Flächennutzungsplans kann aus diesem Grundsatzbeschluss nicht abgeleitet werden.

Anlass dieses Grundsatzbeschlusses war die seit einigen Jahren steigende Anzahl an Anfragen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.